Satzung beschlossen 2025

§1 Name und Sitz des Vereins
I. Der Verein führt den Namen
Schützengilde “Legau“ 1883 e.V.
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und hat seinen Sitz in 87764 Legau
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II. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
III. Er ist Mitglied des Bayerischen Sportschützenbundes e.V. und kennt dessen Satzung und Vereinsordnungen, Entscheidungen und Beschlüsse an.
IV. Er ist eingetragener Verein im Sinne des § 21 BGB.
§ 2 Vereinszweck
I. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
II. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung und Ausübung gemeinschaftlichen Schießens mit Sportwaffen, durch Teilnahme an Meisterschaften, Rundenwettkämpfen und Preisschießen, durch Heranführung Jugendlicher an den Schießsport und ihre sachgerechte Ausbildung und durch Pflege der Schützentradition.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 4 Aufnahme von Mitgliedern
I. Mitglied kann jede natürliche Person werden.
II. Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Schützenmeisteramtes aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages, der an den Verein zu richten ist. Erfolgt innerhalb von zwölf Wochen keine schriftliche Ablehnung, gilt der Antrag als angenommen.
III. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der schriftlichen Genehmigung der gesetzlichen Vertreter auf dem Aufnahmeantrag, die damit gleichzeitig die Zustimmung zur Wahrnehmung der Mitgliederrechte und –pflichten durch den Minderjährigen erteilen.
IV. Mit der Aufnahme erkennt das neue Mitglied die Vereinssatzung und die Vereinsordnungen in der jeweiligen Fassung an und unterwirft sich diesen Regelungen.
V. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags durch das Schützenmeisteramt, die keiner Begründung bedarf, steht dem Betroffenen die Beschwerde zur nächsten Mitgliederversammlung zu. Die Beschwerde muss innerhalb 4 Wochen nach Zustellung der Ablehnung schriftlich dem 1.Schützenmeister zugehen. Sollte die Beschwerde nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt werden, ist die Ablehnung rechtswirksam.
VI. Es gibt keinen Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Verein.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft
I. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
II. Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Schützenmeisteramt zum jeweils 31.12. des Jahres hin erfolgen.
III. Der Ausschluss kann erfolgen bei Verletzung der Satzung, bei Verstoß gegen die anerkannten sportlichen Regeln, bei Verletzung von Sitte und Anstand, bei Schädigung des Ansehens und der Interessen des Vereins.
(1) Den Ausschluss spricht der Vereinsausschuss durch Beschluss aus, nachdem der Betroffene 2 Wochen Gelegenheit hatte, sich gegen die Ausschlussvorwürfe zu äußern.
(2) Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem Betroffenen die Beschwerde zur nächsten Mitgliederversammlung zu. Die Beschwerde muss innerhalb 4 Wochen nach Zustellung des Beschlusses schriftlich dem 1.Schützenmeister zugehen. Sollte die Beschwerde nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt werden, ist der Ausschluss rechtswirksam.
Ab dem Ausschließungsbeschluss ruht die Mitgliedschaft.
IV. Übt der Austretende oder Ausgeschlossene eine Funktion im Verein aus, so erlischt sie mit der Austrittserklärung bzw. mit Zustellung des Ausschließungsbeschlusses.
V. Gegenstände wie schriftliche Unterlagen, Urkunden, Lehrbücher, Mitgliederlisten, Protokollbücher, usw. die Vereinseigen sind, hat das ausgeschiedene Mitglied unaufgefordert innerhalb 4 Wochen dem Verein zurückzugeben.
VI. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vereinsausschusses von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz schriftlicher Aufforderung mit der Erfüllung seiner finanziellen Verpflichtungen im Rückstand ist und in der Aufforderung gleichzeitig auf die Streichung hingewiesen worden ist.
§ 6 Rechte, Pflichten und Haftung der Mitglieder
I. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und von den Einrichtungen des Vereins Gebrauch zu machen. Ferner sollen die Mitglieder Aktivitäten des Vereins, neben dem Schießbetrieb, aktiv unterstützen, die die finanzielle Sicherheit des Vereins unterstützen.
II. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck nach Kräften zu fördern, die Anordnungen der Vereinsorgane, insbesondere im Zusammenhang mit dem Schießbetrieb, zu befolgen, den waffenrechtlichen Bestimmungen mit der erforderlichen Sorgfalt nachzukommen und die beschlossenen Beiträge und Leistungen rechtzeitig zu erbringen.
III. Sportliches und ehrliches Verhalten bei der Ausübung des Schießsports ist ein wesentlicher Grundsatz der Mitgliedschaft.
IV. § 31a BGB Haftung von Organmitgliedern und besonderen Vertretern
(1) Sind Organmitglieder oder besondere Vertreter unentgeltlich tätig oder erhalten sie für ihre Tätigkeit eine Vergütung, die den Ehrenamtsfreibetrag jährlich nicht übersteigt, haften sie dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins. Ist streitig, ob ein Organmitglied oder ein besonderer Vertreter

einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, trägt der Verein oder das Vereinsmitglied die Beweislast.
(2) Sind Organmitglieder oder besondere Vertreter nach Absatz 1 Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, so können sie von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
V. § 31b BGB Haftung von Vereinsmitgliedern
(1) Sind Vereinsmitglieder unentgeltlich für den Verein tätig oder erhalten sie für ihre Tätigkeit eine Vergütung, die den Ehrenamtsfreibetrag jährlich nicht übersteigt, haften sie dem Verein für einen Schaden, den sie bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen satzungsgemäßen Vereinsaufgaben verursachen, nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. § 31a Absatz 1 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Sind Vereinsmitglieder nach Absatz 1 Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen satzungsgemäßen Vereinsaufgaben verursacht haben, so können sie von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Vereinsmitglieder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.
§7 Mitgliedsbeitrag
I. Der Verein erhebt von den Mitgliedern einen Jahresbeitrag, dessen Höhe jeweils von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
II. Der Verein kann von Neumitgliedern eine Aufnahmegebühr erheben.
Die volljährigen Mitglieder können verpflichtet werden, für den Verein jährlich bis zu 20 Arbeitsstunden zu leisten. Die Anzahl der Stunden, die pro Jahr zu erbringen sind, sowie der für die tatsächliche Erbringung einer Arbeitsstunde finanzielle Vergleichswert werden durch den Vereinsausschuss – im Rahmen der Beitrags- und Leistungsordnung – beschlossen, ebenso die form- und fristgerechte Erfassung der Arbeitsstunden.
§ 8 Verwendung der Vereinsmittel
I. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
II. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 9 Wahlrecht, Wahlen, Abstimmungen, Satzungsänderung
I. Abstimmungsberechtigt sind alle Mitglieder, die am Versammlungstag das 12. Lebensjahr vollendet haben. Wählbar sind alle Mitglieder, die am Versammlungstag das 16. Lebensjahr vollendet haben.
Zum vertretungsberechtigten 1. und 2. Schützenmeister können nur volljährige Mitglieder gewählt werden.
Wählbar ist auch ein abwesendes Mitglied, wenn von ihm eine Erklärung über die Annahme einer Wahl vorliegt.

II. Die Wahl des Schützenmeisteramtes ist schriftlich zu erfolgen. Die restlichen Organe des Vereins nur dann, wenn mindestens eine wahlberechtigte Person dies verlangt oder mehr Bewerber als Posten zur Verfügung stehen.
III. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Erreicht im ersten Wahlgang keiner der Bewerber die Mehrheit, so findet ein zweiter Wahlgang zwischen den Bewerbern mit den meisten Stimmen statt. Bei der Wahl der Beisitzer sind die zwei Beisitzer gewählt, die im ersten Wahldurchgang die meisten Stimmen erhalten. Bei Stimmengleichheit der Beisitzer mit den drittmeisten Stimmen reicht im nächsten Wahldurchgang die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
IV. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Abstimmungsgegenstand abgelehnt. Über ihn kann erst in der nächsten Sitzung/Mitgliederversammlung erneut abgestimmt werden.
V. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen.
VI. Stimmenthaltungen sind stets als abgegebene Stimmen zu werten.
VII. Es werden 2 Kassenprüfer von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer
von 3 Jahren gewählt. Es kann nur einer der Kassenprüfer wiedergewählt werden.
§ 10 Organe des Vereins
I. Die Organe des Vereins sind:
– das Schützenmeisteramt,
– der Vereinsausschuss,
– die Mitgliederversammlung.
II. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Nach Beschluss des Vereinsausschusses können Vereinstätigkeiten – vorbehaltlich der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten – entgeltlich auf der Grundlage eines zivilrechtlichen Vertrags unter Berücksichtigung der jeweils geltenden gesetzlichen (insbesondere gemeinnützigkeitsrechtlichen, einkommen- und lohnsteuerrechtlichen sowie sozialversicherungsrechtlichen) Bestimmungen ausgeübt werden; dies gilt auch für die Festlegungen im Zusammenhang mit dem sog. „Ehrenamts-Freibetrag“ gemäß derzeit § 3 Nr. 26a EStG.
§11 Das Schützenmeisteramt
I. Das Schützenmeisteramt besteht aus dem 1. und 2. Schützenmeister, dem ersten Kassier, dem ersten Schriftführer, dem ersten Jugendleiter und dem Sportleiter.
II. Der erste und der zweite Schützenmeister sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis, wobei im Innenverhältnis die des 2.Schützenmeisters auf den Fall der Verhinderung des 1. Schützenmeisters beschränkt ist.
III. Die Mitglieder des Schützenmeisteramtes werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds des Schützenmeisteramtes bleibt das Schützenmeisteramt trotzdem beschlussfähig; Neuwahlen erfolgen bei der nächsten Mitgliederversammlung.

IV. Dem Schützenmeisteramt, das vom 1. Schützenmeister zu Sitzungen einzuberufen ist, obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
V. Es bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.
§ 12 Der Vereinsausschuss
I. Er besteht aus dem Schützenmeisteramt, dem zweiten Kassier, dem zweiten Schriftführer, dem zweiten Jugendleiter und zwei Beisitzern.
II. Er ist zuständig in den von der Satzung zugewiesenen Angelegenheiten und in allen Angelegenheiten, die über die laufenden Geschäfte der Vereinsführung hinausgehen, ohne der Mitgliederversammlung vorbehalten zu sein.
III. Die Einberufung mit einer Frist von mindestens 1 Woche unter Mitteilung der Tagesordnung sowie die Sitzungsleitung obliegen dem 1. Schützenmeister.
IV. Der Vereinsausschuss ist bei ordnungsgemäßer Einberufung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder abstimmungsfähig.
V. Die Amtszeit der von der Mitgliederversammlung gewählten Ausschussmitglieder endet mit der des Schützenmeisteramtes.
§ 13 Mitgliederversammlung
I. Sie ist als oberstes Vereinsorgan einmal jährlich als ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
II. Die Einberufung erfolgt durch den 1. Schützenmeister mindestens eine Woche vorher durch Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte in Textform.
III. Die Tagesordnung erstreckt sich im Allgemeinen auf folgende Punkte:
1. Begrüßung
2. Bericht des 1. Schützenmeisters
3. Bericht des Schriftführers
4. Bericht des Kassiers unter Vorlage der Jahresrechnung
5. Bericht des Sportleiters
6. Bericht des Jugendleiters
7. Prüfungsbericht der Kassenprüfer,
8. Genehmigung der Jahresrechnung,
9. Entlastung des Schützenmeisteramtes,
10. Wahl/, Neuwahl des Schützenmeisteramtes, der
Ausschussmitglieder und der Kassenprüfer,
11 Festlegung der Mitgliedsbeiträge und sonstiger Mitgliederleistungen,
12 (Wenn ein Antrag bis zur Einberufung vorliegt) Satzungsänderung,
13. Wünsche oder Anträge /Verschiedenes
IV. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder wahl- und abstimmungsfähig.
V. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, Vereinsordnungen zu beschließen.

VI. Über die Anträge, die nicht mindestens 3 Tage vor der Mitgliederversammlung dem 1. Schützenmeister zugegangen sind, kann nur mit Zustimmung des Schützenmeisteramtes abgestimmt werden.
VII. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist entsprechend Ziff. II einzuberufen, wenn dies ein Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt oder das Vereinsinteresse dies aus besonderen Gründen erfordert.
§ 14 Protokoll
I. Über Sitzungen des Schützenmeisteramtes, des Vereinsausschusses und die Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen.
II. Die Protokollführung obliegt dem 1. Schriftführer oder dem vom Sitzungsleiter Beauftragten.
III. Protokolle sind von Sitzungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen und von Letzterem gesammelt aufzubewahren.
§ 15 Auflösung des Vereins
I. Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen.
II. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der gültigen Stimmen der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Nach dem Auflösungsbeschluss hat die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren zu bestimmen, die die Liquidation des Vereins durchführen.
III. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes, fällt das Vermögen des Vereins an die für den Vereinssitz zuständige Gemeinde, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke für den Schießsport zu verwenden hat.
§ 16 Schützenjugend
I. Die Vereinsmitglieder unter 27 Jahren bilden die Schützenjugend. Sie gehören bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 27. Lebensjahr vollenden, der Schützenjugend an.
II. Die Schützenjugend gibt sich einer Jugendordnung. Das Schützenmeisteramt hat die Jugendordnung zu bestätigen, soweit sie nicht gegen diese Satzung und deren Sinn und Zweck verstößt.
III. Die Jugend führt und verwaltet sich selbst nach Maßgabe dieser Satzung und der Jugendordnung. Die erforderlichen Mittel werden ihr im Rahmen des Finanzplanes des Vereins zur Verfügung gestellt. Sie entscheidet über deren Verwendung eigenständig, jedoch unter Beachtung dieser Satzung und der Jugendordnung.
IV. Das Schützenmeisteramt ist berechtigt, sich über die Geschäftsführung der Schützenjugend zu unterrichten und gegen die Satzung und deren Sinn und Zweck verstoßende Beschlüsse zu beanstanden, auszusetzen und zur erneuten Beratung zurückzugeben. Werden derartige Beschlüsse nicht geändert, so entscheidet der Vereinsausschuss endgültig.

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